Hochschulrat

Der Hochschulrat steht der Hochschulleitung in vielfältiger Weise zur Seite, fungiert gleichzeitig als eine Art Aufsichtsrat. Er ist paritätisch (paritätisch heißt, dass beide Seiten mit gleicher Stimmzahl vertreten sind) mit Hochschulmitgliedern und Persönlichkeiten aus der Mitte der Gesellschaft besetzt, wodurch andere Blickwinkel einbezogen werden.

Daher gehören dem Hochschulrat neben den gewählten Mitgliedern des Senat (inkl. zwei Studierendenvertreter*innen) auch zehn externe Mitglieder an. Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen des Hochschulrates sind zusätzlich die Hochschulleitung, der/die Frauenbeauftragte*r und ein*e Vertreter*in des Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (für die Hochschule Landshut ist momentan Frau Dr. Geuß zuständig).

Der Hochschulrat tagt in der Regel einmal bis zweimal pro Semester, bei Bedarf auch öfter.


Aktuell amtierende externe Mitglieder des Hochschulrats:


Link: https://www.haw-landshut.de/hochschule/organe-und-gremien/hochschulrat.html


Aufgaben laut Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz:

1.beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung sowie über Anträge

2. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und entscheidet über deren Abwahl,

3. wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers und entscheidet über deren Abwahl,

4. beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,

5. beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,

6. beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

7. nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,

8. nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt Stellung,

9. nimmt den Rechenschaftsbericht der Präsidentin oder des Präsidenten entgegen und kann über ihn beraten,

10. stellt den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest,

11. nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.