Bayerisches_Hochschulinnovationsgesetz

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (kurz BayHiG) löst das Bayerische Hochschulgesetz (kurz BayHSchG) als „größte Rechtsgrundlage“ für bayerische Hochschulen ab. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten, muss allerdings erst bis 31.12.2024 umgesetzt werden.

Große Änderungen im Vergleich zum BayHSchG:

  • Anwendungsbezogene Forschung wir als gesetzliche Aufgabe der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW´s) festgeschrieben
  • Budgets mit verdichteter Titelstruktur: Die der Hochschule zugeteilten Gelder sind in zweckgebundenen Töpfen. Die Anzahl der Töpfe wird sehr stark reduziert und damit auch die Zweckbindung offener, sodass die Hochschulen wesentlich freier Gelder ausgeben können.
  • Übertragung der Bauherreneigenschaft: Die Hochschule darf nun selbst als Bauherr Bauvorhaben betreuen. Bisher lief das über das Städtische Bauamt. Dabei wird es auch noch sehr lange bleiben, da die Hochschule nicht das nötige Personal dazu hat.
  • Förderung des Entrepreneurships an Hochschulen mit der Möglichkeit zur Gründerbeteiligung: Das Thema Gründung soll stärker in den Fokus gerückt werden. So soll es mehr Platz in der Lehre bekommen, Professor*innen Freisemester (also ein Semester, in dem sie nicht lehren müssen) zum Gründen bekommen und die Hochschulleitung die Möglichkeit bekommen, in vielversprechende Gründungen zu investieren (bei höheren Summen bedarf es einer Genehmigung durch den Hochschulrat).
  • Eine bayernweite Studierendenvertretung wurde im Rahmen des BayStuRa/LAK/Landesstudierendenrat gesetzlich festgeschrieben.
  • Globaldeputat als neue Regelungen zur Lehrverpflichtung der Professor*innen: Wie viel Lehre muss ein*e Professor*in erbringen und in welchem Rahmen sind verschieden Lehrformate (z.B. Onlinelehre oder asynchrone Lehre) abrechenbar.
  • Direktberufung von hochqualifizierten Persönlichkeiten: Bei besonders hochqualifizierten Persönlichkeiten kann das Berufungsverfahren künftig deutlich verschlankt werden. Ein Prozess dafür muss noch erarbeitet werden - dabei ist auf entsprechende Beteiligung und Stimmrecht der Studierenden und anderen Shareholder (Fakultät…) zu achten!
  • Wegfall der Rahmenprüfungsordnung (kurz RaPO): Bisher haben sich alle Regelungen bezüglich des Prüfungswesen auf Grundlage der RaPO (bayernweit) und der darauf beruhenden Allgemeinen Prüfungsordnung (kurz APO - hochschulweit) gestützt. Die RaPO ist mit dem BayHiG weggefallen, sodass alle Regelungen, die die RaPO geregelt hat, nun in die APO eingearbeitet werden müssen. Diese Ausarbeitung geschieht durch den Senat.
  • Übertragung des Promotionsrechts für forschungsstarke Bereiche: Bisher war das Recht der Promotion (Verleihung der Doktorenwürde) den Universitäten vorbehalten. Mit dem BayHiG geht dieses Recht auch an die HAW´s über. Allerdings müssen dafür sehr hohe Voraussetzungen bzgl. der Forschungsstärke erfüllt werden. Hochschulen erhalten das Promotionsrecht nur in Bereichen, in denen diese Forschungsstärke erfüllt wird. Es besteht die Möglichkeit, dass bis zu 3 Hochschulen einen Zusammenschluss bilden, um zusammen ein entsprechend forschungsstarkes Cluster zu bilden. Die Hochschule Landshut wird voraussichtlich für folgende Bereiche das Promotionsrecht erhalten: Nachhaltige Produktion, Digitale Technologien und ihre Anwendung, Digitale Innovationen für eine sich wandelnde Gesellschaft. Künftig könnten noch weitere Bereiche dazukommen, da einige Professor*innen bereits sehr nah an den Voraussetzungen sind und sich dafür interessieren.

<big>Link zu BayHSchG, BayHiG, RaPO, APO uvm. unter „Hochschulrecht Allgemein“: https://www.haw-landshut.de/hochschule/rechtliche-angelegenheiten.html</big>

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